ARBEITSGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDER IN DER REPUBLIK SERBIEN
Die Beschäftigung von ausländischen Bürgern in der Republik Serbien wird durch das Gesetz über die Beschäftigung von ausländischen Bürgern (“Amtsblatt RS” Nr. 128/14), (im Folgenden als “Gesetz” bezeichnet) und dem Regelbuch über Arbeitserlaubnisse geregelt (“Amtsblatt RS” Nr. 94/15). Ein ausländischer Staatsbürger, der in der Republik Serbien gesetzmäßig beschäftigt ist, hat bezüglich Arbeitsbedingungen, Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger der Republik Serbien. Dementsprechend wird der ausländische Bürger in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Beschäftigung und Arbeitslosenversicherung als arbeitslos betrachtet und hat die gleichen Rechte wie Bürger der Republik Serbien, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Beschäftigung von Ausländern wird unter der Bedingung gewährt, dass sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bzw. Daueraufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis besitzen.