Serbien Arbeitserlaubnis

ARBEITSGENEHMIGUNG FÜR AUSLÄNDER IN DER REPUBLIK SERBIEN

Die Beschäftigung von ausländischen Bürgern in der Republik Serbien wird durch das Gesetz über die Beschäftigung von ausländischen Bürgern (“Amtsblatt RS” Nr. 128/14), (im Folgenden als “Gesetz” bezeichnet) und dem Regelbuch über Arbeitserlaubnisse geregelt (“Amtsblatt RS” Nr. 94/15). Ein ausländischer Staatsbürger, der in der Republik Serbien gesetzmäßig beschäftigt ist, hat bezüglich Arbeitsbedingungen, Beschäftigung und selbstständiger Erwerbstätigkeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger der Republik Serbien. Dementsprechend wird der ausländische Bürger in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Beschäftigung und Arbeitslosenversicherung als arbeitslos betrachtet und hat die gleichen Rechte wie Bürger der Republik Serbien, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Beschäftigung von Ausländern wird unter der Bedingung gewährt, dass sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bzw. Daueraufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis besitzen.

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LUFTFAHRTRECHT – NUTZUNG VON UNBEMANNTEN LUFTFAHRZEUGEN / DROHNEN IN DER REPUBLIK SERBIEN

Die Nutzung von unbemannten Luftfahrzeugen, auch Drohnen genannt, wird heutzutage immer verbreiteter. Drohnen werden heute nicht mehr nur für militärische Zwecke verwendet, sondern sie haben bereits ihre Anwendung auch für private und gewerbliche Zwecke gefunden. In Unternehmen, die diese innovative Technologie verwenden, werden sie eingesetzt, um neue Dienstleistungen einzuführen und bestehende zu verbessern.

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AUSBÜRGERUNG – ENTLASSUNG AUS DER SERBISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT

Die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit wird durch das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Serbien geregelt (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 135/2004 und Nr. 90/2007) (im Folgenden: „Gesetz“). Ein serbischer Staatsbürger kann gemäß dem Gesetz durch eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausgebürgert werden.

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