Petrović Mojsić & Partners vertritt ausländische und serbische Gläubiger beim Einzug offener Forderungen in Serbien. Unsere Kanzlei in Belgrad unterstützt Unternehmen und andere Gläubiger bei unbezahlten Rechnungen, streitigen Vertragsforderungen und der Vollstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen.

Für die erste Einschätzung sind drei Fragen entscheidend. Ist die Forderung fällig und belegbar? Liegt bereits ein vollstreckbarer Titel vor? Gibt es in Serbien Vermögen, auf das der Gläubiger zugreifen kann? Danach richten sich das Vorgehen, die zu erwartenden Kosten und die Aussichten auf Zahlung.

Forderung und Schuldner prüfen

Wir prüfen Verträge, Bestellungen, Rechnungen, Lieferscheine, Leistungsnachweise und Korrespondenz. Teilzahlungen, Einwendungen oder ein Schuldanerkenntnis können die Ausgangslage verändern. Wir klären Fälligkeit, Verjährung, Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln sowie die Grundlage für Zinsen und Nebenforderungen.

Vor größeren Ausgaben prüfen wir die verfügbaren Angaben zur Identität und zum Status des Schuldners, zu seinem Vermögen und zu bestehenden Sicherheiten. Die Serbische Nationalbank (Informationen auf Englisch) erteilt Auskunft über Kontosperren im Rahmen der Zwangseinziehung. Auch ein Schuldner ohne Kontosperre kann zahlungsunfähig sein. Eine Kontosperre allein belegt wiederum keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Mahnung, Verhandlung und Vergleich

Eine anwaltliche Zahlungsaufforderung oder eine Ratenvereinbarung kann bei einer unbestrittenen Forderung sinnvoll sein. Wir verhandeln Zahlungstermine, Anerkenntnisse und zusätzliche Sicherheiten. Bei einem Vergleich prüfen wir insbesondere, ob er bei erneutem Zahlungsausfall unmittelbar vollstreckt werden kann. Eine privat unterzeichnete Ratenvereinbarung hat diese Wirkung nicht automatisch.

Ist serbisches Schuldrecht anwendbar, unterbricht die bloße mündliche oder schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers die Verjährung nicht (Art. 391 des serbischen Gesetzes über Schuldverhältnisse). Ein Anerkenntnis des Schuldners oder die Geltendmachung vor der zuständigen Stelle kann andere Rechtsfolgen haben. Deshalb prüfen wir Fristen vor der Aufnahme von Verhandlungen.

Zwangsvollstreckung aus Rechnungen und anderen Urkunden

Ob ein Vollstreckungsantrag ohne vorheriges Klageverfahren möglich ist, hängt von den Unterlagen ab. Nach Art. 52 und 53 des serbischen Gesetzes über Vollstreckung und Sicherung kann eine in- oder ausländische Rechnung zusammen mit einem Lieferschein oder einem anderen schriftlichen Nachweis über die Unterrichtung des Schuldners Grundlage eines Vollstreckungsbeschlusses sein.

Gläubiger, Schuldner sowie Gegenstand, Art, Umfang und Fälligkeit der Verpflichtung müssen feststellbar sein. Geht die Fälligkeit aus der Urkunde nicht hervor, ist schriftlich nachzuweisen, dass dem Schuldner eine Nachfrist zur Erfüllung gesetzt wurde. Wir prüfen daher auch Zustellungs-, Liefer- und Zahlungsnachweise sowie mögliche Einwendungen des Schuldners.

Wir bereiten Vollstreckungsanträge vor, prüfen geeignete Vollstreckungsmittel und vertreten Gläubiger im Verfahren gegenüber Gerichten und öffentlichen Vollstreckungsorganen. Ein Vollstreckungsbeschluss allein sichert den Zahlungseingang noch nicht. Vorrechte anderer Gläubiger, Einwendungen und das verfügbare Vermögen können das Ergebnis beeinflussen.

Bestrittene Forderungen und einstweiliger Rechtsschutz

Bestreitet der Schuldner die Leistung oder die Höhe der Vergütung, prüfen wir den Klageweg vor dem zuständigen Gericht. Wir strukturieren Beweismittel, vertreten Gläubiger in Verhandlungen und im Prozess und berücksichtigen bereits bei einem gerichtlichen Vergleich dessen spätere Vollstreckbarkeit.

Droht der Zugriff auf Vermögen verloren zu gehen, prüfen wir, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Sicherungsmaßnahme erfüllt und belegbar sind. Bei bestehenden Pfandrechten, Hypotheken oder Garantien untersuchen wir die Sicherungsabrede, erforderliche Eintragungen, den Rang und die Verwertungsmöglichkeiten.

Ausländische Urteile und Schiedssprüche in Serbien vollstrecken

Gerichtsurteile

Liegt bereits ein ausländisches Urteil vor, prüfen wir Rechtskraft, Vollstreckbarkeit, Zustellung im Ausgangsverfahren, anwendbare Staatsverträge und den Standort des Vermögens. Wir beurteilen, ob ein gesondertes Anerkennungsverfahren oder die Entscheidung über die Anerkennung als Vorfrage im Vollstreckungsverfahren in Betracht kommt. Hintergrundinformationen bietet das serbische Justizministerium (auf Serbisch).

Schiedssprüche

Für die Prüfung benötigen wir insbesondere den Schiedsspruch und die Schiedsvereinbarung. Wir klären den Schiedsort, etwaige Aufhebungs- oder Aussetzungsverfahren, erforderliche Übersetzungen und mögliche Anerkennungshindernisse. Dabei stimmen wir das Vorgehen auf Wunsch mit den ausländischen Verfahrensbevollmächtigten ab.

Vermögen in Serbien und Insolvenz des Schuldners

Je nach Fall kommen Bankguthaben, Forderungen des Schuldners gegen Dritte, bewegliche Sachen oder Immobilien als Vollstreckungsobjekte in Betracht. Wir prüfen die verfügbaren Informationen und bestehende Sicherungsrechte. Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, beurteilen wir neu, welche Schritte dem Gläubiger offenstehen. Wir unterstützen bei der Anmeldung und Dokumentation der Forderung sowie bei der Wahrung von Sicherungsrechten und Verfahrensfristen.

Inkasso für Unternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz

Hat Ihr Unternehmen bereits am Sitz des Gläubigers geklagt, benötigen wir für die erste Prüfung den vollständigen Titel, Angaben zur Zustellung und die verfügbaren Nachweise über Rechtskraft und Vollstreckbarkeit. Liegt erst eine offene Rechnung vor, sind Bestellung, Liefernachweis und die Korrespondenz über etwaige Mängel wichtiger. Mit Ihrer Rechtsabteilung oder Prozesskanzlei stimmen wir ab, welche Unterlagen übersetzt werden müssen und ob der erwartete Erlös die Kosten des Verfahrens rechtfertigt. Bei eröffnetem Insolvenzverfahren prüfen wir die Anmeldung der Forderung im serbischen Insolvenzverfahren.

Unterlagen für die erste Prüfung

  • Vollständige Firma von Gläubiger und Schuldner sowie, soweit bekannt, deren Registernummern.
  • Vertrag oder Bestellung, offene Rechnungen, Fälligkeiten und Übersicht über Teilzahlungen oder Gutschriften.
  • Liefer- oder Leistungsnachweise, relevante Korrespondenz und etwaige Einwendungen oder Anerkenntnisse.
  • Vorhandene Urteile, Schiedssprüche, Vergleiche und Sicherheiten sowie Angaben zu laufenden Verfahren, Vermögen und Fristen.

Nach der Prüfung möglicher Interessenkonflikte stimmen wir Umfang und Honorar des Mandats ab. Gerichtsgebühren, Vollstreckungskosten und Übersetzungskosten weisen wir gesondert aus. Welche Auslagen später vom Schuldner beigetrieben werden können, ist gesondert zu prüfen.

Häufige Fragen ausländischer Gläubiger

Müssen wir vor der Vollstreckung immer klagen?

Das hängt von der Forderung und den verfügbaren Urkunden ab. Wir prüfen zuerst, ob bereits ein Titel vorliegt oder ein Vollstreckungsantrag auf Grundlage geeigneter Urkunden möglich ist.

Können wir die Kanzlei aus dem Ausland beauftragen?

In vielen Fällen ist die Vertretung mit Vollmacht möglich. Form, Beglaubigung, Übersetzung und eine etwa erforderliche persönliche Mitwirkung hängen vom Verfahren und von den vorliegenden Unterlagen ab.

Wie lange dauert der Forderungseinzug?

Bei einer einvernehmlichen Zahlung kann sich die Angelegenheit kurzfristig erledigen. Einwendungen, schwer auffindbares Vermögen oder eine Insolvenz können das Verfahren verlängern. Nach Sichtung der Unterlagen erläutern wir die voraussichtlichen Schritte und Kostenrisiken.

Forderung in Serbien prüfen lassen

Lassen Sie die Durchsetzung Ihrer Forderung in Serbien prüfen oder schreiben Sie an [email protected]. Nennen Sie für die erste Anfrage bitte den Schuldner, den offenen Betrag, die Fälligkeit und die nächste bekannte Frist. Teilen Sie uns auch mit, ob bereits ein Urteil oder Schiedsspruch vorliegt.

Weitere Beratungsgebiete finden Sie in unserer Übersicht der Rechtsdienstleistungen in Serbien.