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AUSBÜRGERUNG – ENTLASSUNG AUS DER SERBISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT

Die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit wird durch das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Serbien geregelt (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 135/2004 und Nr. 90/2007) (im Folgenden: „Gesetz“). Ein serbischer Staatsbürger kann gemäß dem Gesetz durch eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausgebürgert werden.

Das Ausbürgerungsverfahren durch Entlassung aus der Staatsangehörigkeit wird auf Antrag des Bürgers, der persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der zuständigen Polizeibehörde gestellt wird, eingeleitet. Personen mit entzogener Handlungsfähigkeit stellen ihren Antrag durch den gesetzlichen Vertreter. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr stellen ihre Eltern den Antrag. Für Kinder die älter als 14 sind, ist zusätzlich deren Zustimmung erforderlich.

Einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit kann ein serbischer Staatsbürger unter folgenden Voraussetzungen stellen: (i) dass er 18 geworden ist, (ii) dass keine wehrdienstbezogenen Hindernisse bestehen, (iii) dass er alle seine Steuerpflichten und andere gesetzlichen Pflichten in der Republik Serbien erfüllt hat, (iv) dass er alle ehebezogenen und das Eltern-Kind-Verhältnis betreffenden Pflichten in Serbien erfüllt hat, (v) dass gegen ihn kein Strafverfahren wegen einer Straftat, deren Verfolgung von Amts wegen (ex officio) erfolgen muss, in Serbien eingeleitet wurde, bzw. er in Serbien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, dass er diese Strafe abgesessen hat, (vi) dass er eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder einen Nachweis/Bestätigung erbringt, dass er eine fremde Staatsangehörigkeit erhalten wird.

Serbische Staatsbürger, die die gesetzliche Pflicht der Eintragung in das Wehrdienstregister erfüllt haben, haben in diesem Sinne keine Hindernisse bei der Beantragung der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit.

Bei der Antragstellung bei der zuständigen Polizeiverwaltung ist es erforderlich, dem richtig ausgefüllten Antrag auf Entlassung die folgenden Unterlagen beizufügen: (i) Bestätigung über die serbische Staatsangehörigkeit oder Geburtsurkunde, (ii) Nachweis über die erhaltene Staatsangehörigkeit eines fremden Staates oder Garantie, dass der Antragsteller in einem fremden Staat eingebürgert wird (dasselbe für das Kind falls es vom Antrag der Eltern umfasst ist), (iii) Nachweis dass keine wehrdienstbezogenen Hindernisse bestehen, (iv) beglaubigte schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils, wenn der Antrag gleichzeitig zur Ausbürgerung von Kindern unter 18 Jahren eingereicht wird, (v) schriftliche Zustimmung des Kindes das älter als 14. ist, unterzeichnet vor der bevollmächtigten Person der zuständigen Behörde in der Republik Serbien, (vi) endgültige gerichtliche Entscheidung über Scheidung (wenn die Eltern geschieden sind), (vii) Meinung der zuständigen Vormundschaftsbehörde in der Republik Serbien, wenn der andere Elternteil mit der Ausbürgerung des Kindes nicht einverstanden ist,, sein Wohnsitz unbekannt ist oder ihm die Handlungsfähigkeit oder elterliche Rechte entzogen wurden, (viii) Entscheidung über die vollständige Adoption des Kindes in Fällen der Ausbürgerung vom adoptierten Kind bis zum Alter von 18, (ix) Bescheinigung, dass gegen den Antragsteller kein Strafverfahren in der Republik Serbien eingeleitet wurde, (x) Bescheinigung über die Entrichtung der Steuern und Beiträge, (xi) Bestätigung des Zentrums für Sozialarbeit, dass alle das Eltern-Kind-Verhältnis betreffenden Pflichten erfüllt worden sind, (xii) Bescheinigung der Polizeiverwaltung aus dem Strafregister, (xiii) Bescheinigung dass der Antragsteller seine Verpflichtungen in Bezug auf Renten-, Invaliden- und Krankenversicherung erfüllt hat, (xiv) Kopie des Ausweises oder Reisepasses, (xv) Nachweis der Gebührenzahlung für die Bearbeitung des Antrags.

Unsere Anwaltskanzlei steht Ihnen für alle weiteren Fragen hinsichtlich der Beratung, Antragstellung, erforderlichen Unterlagen usw. gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Damir Petrović

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