AUSBÜRGERUNG – ENTLASSUNG AUS DER SERBISCHEN STAATSANGEHÖRIGKEIT
Die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit wird durch das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Serbien geregelt (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 135/2004 und Nr. 90/2007, im Folgenden „Gesetz“). Gemäß diesem Gesetz kann ein serbischer Staatsbürger auf eigenen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden.
1. Verfahren zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit
Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, den der Bürger persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der zuständigen Polizeibehörde stellt.
- Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit: Der Antrag wird durch den gesetzlichen Vertreter eingereicht.
- Minderjährige: Für Kinder unter 18 Jahren stellen die Eltern den Antrag. Kinder über 14 Jahre müssen zusätzlich ihre schriftliche Zustimmung geben.
2. Voraussetzungen für die Antragstellung
Ein serbischer Staatsbürger kann die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Volljährigkeit: Der Antragsteller muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Keine Wehrpflichthindernisse: Alle militärischen Verpflichtungen müssen erfüllt sein.
- Erfüllung steuerlicher und gesetzlicher Verpflichtungen: Der Antragsteller muss alle Steuer- und sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen in Serbien erfüllt haben.
- Erfüllung familienrechtlicher Pflichten: Ehe- und elternbezogene Verpflichtungen müssen erfüllt sein.
- Keine strafrechtlichen Hindernisse: Gegen den Antragsteller darf kein Strafverfahren wegen einer Straftat, die von Amts wegen verfolgt wird, anhängig sein. Eventuelle Freiheitsstrafen müssen verbüßt sein.
- Nachweis einer ausländischen Staatsangehörigkeit: Der Antragsteller muss eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder eine schriftliche Bestätigung vorlegen, dass er diese erhalten wird.
3. Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit müssen folgende Dokumente beigefügt werden:
- Nachweis über die serbische Staatsangehörigkeit: Bestätigung oder Geburtsurkunde.
- Nachweis über eine ausländische Staatsangehörigkeit: Bestätigung oder Garantie, dass die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes erworben wird.
- Bescheinigung über Wehrpflicht: Nachweis, dass keine wehrdienstbezogenen Hindernisse bestehen.
- Zustimmung des anderen Elternteils: Bei minderjährigen Kindern ist eine beglaubigte Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich.
- Zustimmung des Kindes: Kinder über 14 Jahre müssen vor einer zuständigen Behörde schriftlich zustimmen.
- Gerichtliche Entscheidung über Scheidung: Falls die Eltern geschieden sind.
- Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde: Wenn der andere Elternteil mit der Ausbürgerung des Kindes nicht einverstanden ist oder nicht auffindbar ist.
- Adoptionsentscheidung: Bei minderjährigen adoptierten Kindern.
- Bescheinigung über ein laufendes Strafverfahren: Nachweis, dass kein Strafverfahren anhängig ist.
- Steuerbescheinigungen: Nachweis über die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen.
- Bestätigung des Sozialzentrums: Nachweis, dass alle familienrechtlichen Verpflichtungen erfüllt wurden.
- Strafregisterauszug: Bescheinigung der Polizeibehörde.
- Nachweis über Sozialversicherungsverpflichtungen: Bestätigung über die Erfüllung von Renten-, Invaliden- und Krankenversicherungspflichten.
- Kopie eines Ausweisdokuments: Reisepass oder Personalausweis.
- Nachweis über die Gebührenzahlung: Quittung über die Bearbeitungskosten.
4. Unterstützung durch unsere Kanzlei
Unsere Kanzlei steht Ihnen bei allen Fragen zur Verfügung und bietet:
- Rechtliche Beratung zu den Anforderungen und Verfahren.
- Unterstützung bei der Dokumentenbeschaffung.
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