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LUFTFAHRTRECHT – NUTZUNG VON UNBEMANNTEN LUFTFAHRZEUGEN / DROHNEN IN DER REPUBLIK SERBIEN

Die Nutzung von unbemannten Luftfahrzeugen, auch Drohnen genannt, wird heutzutage immer verbreiteter. Drohnen werden heute nicht mehr nur für militärische Zwecke verwendet, sondern sie haben bereits ihre Anwendung auch für private und gewerbliche Zwecke gefunden. In Unternehmen, die diese innovative Technologie verwenden, werden sie eingesetzt, um neue Dienstleistungen einzuführen und bestehende zu verbessern.

Dieses Thema regelt in der Republik Serbien das Luftverkehrsgesetz („Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 73/2010, 57/2011, 93/2012, 45/2015 und 66/2015 – nachfolgend „Gesetz“) und die Verordnung über unbemannte Luftfahrzeuge („Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr. 108/2015 – im Folgenden: „Verordnung“), die die Bedingungen für den sicheren Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen festlegt. Zudem befasst sie sich mit deren Klassifizierung, Erfassung, Wartung, sowie den Bedingungen, welche die Personen, die die unbemannten Luftfahrzeuge benutzen, erfüllen müssen.

Die Verordnung gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeuge, deren Betriebsmasse weniger als 0,5 kg beträgt, deren Höchstgeschwindigkeit 20 m/s nicht überschreitet und die eine maximale Reichweite von bis zu 15 m mit einer maximalen Höhe von 10 m erreichen. Die Bestimmungen der Verordnungen gelten auch nicht für unbemannte Luftfahrzeuge, die projektiert hergestellt und für die operativen Anforderungen der Behörden für Verteidigung, Innenministerium und Zoll genutzt werden, sowie unbemannte Luftfahrzeuge, die in geschlossenen Räumen geflogen werden. Wenn Sie Drohnen in Serbien für kommerzielle Zwecke verwenden möchten oder Drohnen, deren Betriebsgewicht mehr als 0,5 kg beträgt, mit einer maximalen Flughöhe von mehr als 50 m, einer maximalen Fluggeschwindigkeit von mehr als 30 m/s und einer maximalen Reichweite von mehr als 100 m, verwenden möchten, müssen Sie diese im Verzeichnis des Direktorats registrieren lassen. Alle Drohnen oder unbemannten Flugzeuge werden nach der Anwendung in wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche aufgeteilt und je nach Gewicht, Geschwindigkeit und Reichweite in vier Kategorien eingeteilt.

Wenn Sie Drohnen in Serbien für kommerzielle Zwecke verwenden möchten oder Drohnen, deren Betriebsgewicht mehr als 0,5 kg ist, mit einer maximalen Flughöhe von mehr als 50 m, einer maximalen Fluggeschwindigkeit von größer 30 m/s und einer maximalen Reichweite von mehr als 100 m, müssen Sie sie im Verzeichnis des Direktorats registrieren lassen. Alle Drohnen oder unbemannte Flugzeuge werden nach der Anwendung in wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche aufgeteilt und je nach Gewicht, Geschwindigkeit und Reichweite in vier Kategorien eingeteilt.

Das Fliegen von ausländischen, unbemannten Luftfahrzeugen im Luftraum der Republik Serbien kann nicht ohne vorherige Genehmigung des Ministeriums für Verteidigung zugelassen werden. Bediener von unbemannten Luftfahrzeugen und die Person, die das unbemannte Luftfahrzeug steuert – als ausländische juristische oder natürliche Personen –, können die unbemannten Flugzeuge im Gebiet der Republik Serbien in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Regeln der Verordnung und unter der Voraussetzung, dass die Zivilluftfahrtdirektion der Republik Serbien (im Folgenden „Direktion“) die entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des fremden Staates bezüglich der Qualifikation zum Bedienen von unbemannten Flugzeugen dieser Person genehmigt hat, betreiben .

Bediener und Personen (ausländisch juristische oder natürliche Personen), die das unbemannte Luftfahrzeug steuern, können dies im Gebiet der Republik Serbien nur in Übereinstimmung der vorgesehenen Regeln der Verordnung und unter der Voraussetzung, dass die Zivilluftfahrtdirektion der Republik Serbien (im Folgenden „Direktion“) die entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des fremden Staates über die Qualifikation zum Bedienen von unbemannten Flugzeugen dieser Person genehmigt hat, vornehmen.

Der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs kann nur innerhalb des zugewiesenen Teils des Luftraums erfolgen. Unbemannte Luftfahrzeugbetreiber müssen für jeden Flug spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Flug eines unbemannten Luftfahrzeugs einen Antrag für die Zuweisung des Luftraums an die Einheit für die zivil-militärische Koordinierung der zivilen und militärischen Flugsicherung als Teil von Serbien und Montenegro Smatsa GmbH Belgrad, vorlegen. Das Fliegen von unbemannten Luftfahrzeugen ist im Luftraum, der sich vom Flughafen-Referenzpunkt auf 5 km erstreckt, nicht erlaubt, außer es liegt eine besondere Genehmigung der Direktion vor.

Unbemannte Luftfahrzeuge/Drohnen dürfen nur tagsüber verwendet werden, während die Person, die ein solches Flugzeug betreibt, eine konstante Sichtlinie gewährleistet. Die maximal zulässige Flughöhe der unbemannten Flugzeuge ist 100 m über dem Boden, wenn nicht ausdrücklich von der Direktion genehmigt wird, dass der Flug in größerer Höhe durchgeführt werden kann. Zudem muss ein maximal zulässiger horizontaler Abstand von 500 m des unbemannten Luftfahrzeugs von der steuernden Person eingehalten werden. Der Betrieb der unbemannten Luftfahrzeuge zu oder von einem sich bewegenden Objekt ist nicht erlaubt, ebenso nicht der Betrieb von mehreren unbemannten Flugzeugen gleichzeitig.

Der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen bei einem horizontalen Abstand von weniger als 500 Metern von wichtiger Infrastruktur und anderen Einrichtungen (Kraftwerke, Hochspannungsanlagen, Regierungsgebäude, Militäranlagen, Wasseraufbereitungsanlagen, Autobahnen, Gefängnisse etc.) ist nicht erlaubt, es sei denn, es gibt die Zustimmung des Eigentümers oder Benutzers des Anwesens. Auch der Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen, deren Masse größer als 150 kg ist, sowie von unbemannten Luftfahrzeugen, deren Flugbetrieb vollständig von einem im Flugzeug integrierten Computer gesteuert wird, ist nicht erlaubt.

Der Transport von Menschen, Tieren und gefährlichen Gütern und das Auslassen von Flüssigkeiten und Gegenständen aus unbemannten Luftfahrzeugen, sowie das Tragen von externer Belastung, die kein integraler Bestandteil der Struktur und Ausrüstung von demselben Flugzeug ist und nicht vorher von der Direktion genehmigt ist, sind streng verboten.

Die Person, die das unbemannte Luftfahrzeug betreibt: (i) stellt sicher, dass der Flug in den zugewiesenen Teil des Luftraums durchgeführt wird und nicht Leben, Gesundheit und Eigentum der Menschen gefährdet und die öffentliche Ordnung nicht stört. Während das unbemannte Luftfahrzeug betrieben wird, darf der sichere horizontale Abstand von Menschen nicht geringer als 30 m sein. Der Flug darf nicht unter Alkoholeinfluss oder psychotropen Substanzen oder in einem geistigen und körperlichen Zustand stattfinden, der den sicheren Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen verhindert. Zudem muss in der Flugverkehrskontrollstelle für eventuell notwendige Kommunikation vor dem Flug die Funktionalität der Systeme der unbemannten Luftfahrzeuge sicherstellt werden.

Die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen können unbemannte Luftfahrzeuge für kommerzielle Zwecke verwenden, wenn die Direktion eine Erklärung der Qualifikation für die Durchführung der geplanten Aktivitäten annimmt, die Folgendes umfasst: (i) Name / Titel und Anschrift / Sitz des Betreibers, (ii) eine Beschreibung der geplanten Aktivitäten, (iii) Identifikationszeichen des unbemannten Luftfahrzeugs, (iv) Informationen über die Person, die die unbemannten Luftfahrzeuge betreiben wird, und (v) eine Erklärung, dass sie über die Vorschriften der Verordnung in Kenntnis gesetzt worden ist und dementsprechend das unbemannte Luftfahrzeug in Betrieb nimmt.

Der Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge für kommerzielle Zwecke, einschließlich der Person, die ein unbemanntes Luftfahrzeug betreibt, dessen Masse 0,5 kg übersteigt, mit einer maximalen Flughöhe von mehr als 50 m, einer maximalen Fluggeschwindigkeit von mehr als 30 m/s und einer maximalen Reichweite von mehr als 100 m, kann nur ein Erwachsener mit ärztlicher Bescheinigung und bestandener Kenntnisprüfung im Luftrecht sein.

Der Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen muss während der Verwendung des Luftfahrzeuges das Handbuch des Herstellers des unbemannten Luftfahrzeugs bei sich haben, sowie das Original oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung der Direktion sowie die Bescheinigung über die bestandene Kenntnisprüfung.

Das Gesetz sieht bestimmte Strafvorschriften vor. Für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in einer Art und Weise, die die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet oder gegen die festgelegten Bedingungen verstößt, wird eine juristische Person mit einer Geldstrafe von 500.000 bis 2.000.000 Dinar und eine natürliche Person mit einer Geldstrafe von 50.000 bis 150.000 Dinar bestraft.

Unsere Kanzlei steht Ihnen für weitere Fragen in Bezug auf den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Damir Petrović

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