Letzte rechtliche Prüfung: 5. November 2026.
Entlassung, Verzicht und Aufnahme in die serbische Staatsangehörigkeit haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Dieser Überblick verweist auf ausführliche Beiträge. Maßgeblich ist das serbische Staatsangehörigkeitsgesetz („Amtsblatt RS“, Nr. 135/2004, 90/2007 und 24/2018). Gesetzentwürfe sind von geltendem Recht zu unterscheiden.
Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit
Nach Artikel 28 muss ein volljähriger Antragsteller eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder die künftige Aufnahme nachweisen. Es dürfen keine Hindernisse hinsichtlich der Wehrpflicht bestehen. Steuern und sonstige gesetzliche Verpflichtungen in Serbien sowie vermögensrechtliche Verpflichtungen aus Ehe und Eltern-Kind-Verhältnissen gegenüber in Serbien lebenden Personen müssen geregelt sein.
In Serbien darf kein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen verfolgten Straftat anhängig sein. Eine in Serbien verhängte Freiheitsstrafe muss verbüßt sein. Dies ist kein allgemeines Erfordernis weltweiter Vorstrafenfreiheit.
Die Staatsangehörigkeit endet mit der Zustellung des Entlassungsbescheids unter Beachtung der vorgeschriebenen persönlichen Zustellung. Die Abholung im Konsulat ist nicht allein maßgeblich. Wird binnen eines Jahres ab Erlass keine ausländische Staatsangehörigkeit erworben und bleibt die Person staatenlos, ermöglicht Artikel 32 auf schriftlichen Antrag innerhalb der folgenden drei Monate die Aufhebung des Bescheids. Dies erfolgt nicht automatisch.
Siehe auch: Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit.
Verzicht: Ein enger begrenzter Weg
Nach Artikel 33 kann ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger, der im Ausland geboren ist und dort lebt und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, vor Vollendung des 25. Lebensjahres verzichten. Die Staatsangehörigkeit endet am Tag der Erklärung. Dieser Weg steht nicht jedem serbischen Staatsangehörigen offen.
Aufnahme in die serbische Staatsangehörigkeit
Allgemeine Voraussetzungen
Artikel 14 verlangt eine genehmigte dauerhafte Niederlassung, Volljährigkeit, nicht entzogene Geschäftsfähigkeit und mindestens drei Jahre ununterbrochen angemeldeten Wohnsitz in Serbien vor Antragstellung. Hinzu kommen die schriftliche Erklärung, Serbien als eigenen Staat zu betrachten, und die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit oder ein Nachweis der künftigen Entlassung.
Das Gesetz regelt Ausnahmen für Staatenlose, einen automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit sowie Staaten, die eine Entlassung verbieten oder unerfüllbare Bedingungen stellen. Eine Verzichtserklärung ist kein frei wählbarer Ersatz. Verzicht oder Verlust werden nicht verlangt, wenn unmöglich oder unzumutbar. Die zweijährige Aufnahmezusicherung nach Artikel 15 kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Beschaffung der ausländischen Entlassung dienen.
Weitere Aufnahmegründe
- Geburt in Serbien: Der Geburtsort allein vermittelt nicht allgemein die Staatsangehörigkeit. Abstammung folgt eigenen Regeln; Artikel 13 schützt bestimmte Kinder unbekannter Eltern beziehungsweise Staatsangehörigkeit und staatenlose Kinder. Artikel 16 ermöglicht gesondert die Aufnahme einer in Serbien geborenen Person nach mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts mit entsprechender Erklärung. Dauerhafte Niederlassung oder angemeldeter Wohnsitz sind dafür nicht vorgeschrieben.
- Ehe: mindestens drei Jahre eheliche Gemeinschaft mit einem serbischen Staatsangehörigen, genehmigte dauerhafte Niederlassung und Erklärung nach Artikel 17.
- Auswanderer und Nachkommen: Artikel 18 verlangt Volljährigkeit, nicht entzogene Geschäftsfähigkeit und Erklärung; Ehegatten einer danach aufgenommenen Person werden gesondert geregelt.
- Angehörige des serbischen Volkes ohne Wohnsitz in Serbien: Artikel 23 Absatz 1 verlangt Volljährigkeit, nicht entzogene Geschäftsfähigkeit und Erklärung, ohne Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Absatz 2 erfasst bestimmte geflüchtete, vertriebene und binnenvertriebene Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien.
- Interesse Serbiens: Nach Artikel 19 entscheidet die Regierung auf Vorschlag des zuständigen Ministeriums. Allgemeine vorherige Aufenthalts- und Entlassungsvoraussetzungen gelten nicht; Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit allein reichen nicht.
Der historische Aufnahmegrund für andere Völker oder ethnische Gemeinschaften nach Artikel 23 Absatz 3 ist nicht unbegrenzt verfügbar. Artikel 18 der selbstständigen Bestimmungen der Änderung von 2007 begrenzte Anträge auf zwei Jahre. Diese Frist ist abgelaufen; der eigenständige Grund für Angehörige des serbischen Volkes bleibt davon unberührt.
Siehe Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit durch Aufnahme.
Minderjährige und Zustimmung
Artikel 20 unterscheidet die Aufnahme beider Eltern von der Aufnahme eines Elternteils. Im zweiten Fall sind dessen Antrag und die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, unabhängig davon, ob das Kind in Serbien oder im Ausland lebt. Ein Kind über 14 Jahre muss auch zustimmen, wenn beide Eltern eingebürgert werden. Das Verfahren für das Kind muss ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Für die Entlassung gelten Artikel 30, die Zustimmung des anderen Elternteils und gesetzliche Ausnahmen mit Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde, soweit vorgesehen. Ein Kind über 14 Jahre muss ebenfalls zustimmen.
Wiedererwerb nach Artikel 34
Erfasst sind Personen, die entlassen wurden und eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben, sowie Personen, deren serbische Staatsangehörigkeit auf Antrag der Eltern durch Entlassung oder Verzicht endete. Erforderlich sind Antrag, Volljährigkeit, nicht entzogene Geschäftsfähigkeit und schriftliche Erklärung. Eine Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt.
Ein als Volljähriger selbst erklärter Verzicht eröffnet diesen Weg nicht allgemein. Andere mögliche Aufnahmegründe sind im Einzelfall zu prüfen.
Deutschland und Österreich: Unterschiedliche Folgen
Stand: 5. November 2026. Deutschland lässt seit dem 27. Juni 2024 Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu; eine serbische Entlassung ist daher nicht generell Voraussetzung einer deutschen Einbürgerung. Deutsche verlieren seitdem durch beantragten Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche nicht; frühere Erwerbe sind gesondert zu prüfen. Österreich lässt Mehrstaatigkeit grundsätzlich nur ausnahmsweise zu: Bei Einbürgerung ist die bisherige Staatsangehörigkeit regelmäßig aufzugeben, soweit möglich und zumutbar. Österreichische Staatsbürger müssen die erforderliche Beibehaltungsbewilligung vor freiwilligem Erwerb der serbischen Staatsangehörigkeit erhalten. Nach Behördenhinweis ist der schriftliche Bescheid bereits vor weiteren Schritten, insbesondere dem serbischen Antrag, abzuwarten. Serbische Zulässigkeit allein schützt nicht vor österreichischem Staatsangehörigkeitsverlust.
Unterlagen und nächste Schritte
Die Nachweise richten sich nach dem Aufnahme- oder Beendigungsgrund; für Kinder kommen Zustimmungen und gegebenenfalls Gerichtsentscheidungen hinzu. Daten serbischer Register werden nach den Verfahrensregeln von Amts wegen beschafft. Nach den Beglaubigungshinweisen des Außenministeriums gelten je nach Staat und Urkunde Befreiung, Apostille oder volle Legalisation. Übersetzungen müssen nicht ausnahmslos in Serbien erstellt werden.
Anträge werden bei der zuständigen Innenbehörde oder über das zuständige Konsulat gestellt; Vertretung ist im gesetzlichen Rahmen möglich. Für die Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie Petrović Mojsić & Partners. Ergänzend: amtliche serbische Hinweise.
Autor und rechtliche Prüfung: Rechtsanwalt Damir Petrović. Allgemeine Informationen; maßgeblich sind Einzelfall und Recht des anderen Staates.
