Streitigkeiten über die Registrierung nationaler Internet-Domänennamen (RS/СРБ)
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung nationaler Internet-Domänennamen (im Folgenden „Domänen“) treten auf, wenn ein Markeninhaber eine Domäne registrieren möchte, die mit seiner Marke identisch oder ähnlich ist, diese jedoch bereits von einer anderen Person registriert wurde. Solche Konflikte können auch entstehen, wenn die Nutzung der Domäne Rechte an geistigem Eigentum oder andere subjektive Rechte Dritter verletzt. In solchen Fällen kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Registranten der Domäne und dem Markenrechtsinhaber über das Recht auf Nutzung der Domäne.
Diese Streitigkeiten werden im Rahmen eines Schiedsverfahrens vor der Kommission zur Streitbeilegung der Serbischen Handelskammer (im Folgenden „Schiedsgerichtsbarkeit“) geklärt. Die Zuständigkeit dieser Schiedsgerichtsbarkeit wird durch die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung nationaler Internet-Domänennamen seitens des Registranten anerkannt. Die andere Partei, die Ansprüche auf die Domäne erhebt, akzeptiert die Zuständigkeit durch Einreichung einer Klage. Das Schiedsverfahren schließt jedoch nicht die Möglichkeit eines gerichtlichen Verfahrens aus.
Im Schiedsverfahren kann entschieden werden, dass die Registrierung der Domäne durch den Registranten beendet oder auf den Kläger übertragen wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Domäne ist mit der Marke des Klägers identisch oder so ähnlich, dass sie Verwirrung stiften und Teilnehmer im Verkehr irreführen könnte.
- Der Registrant hat kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Nutzung der Domäne.
- Die Registrierung und Nutzung der Domäne erfolgten entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben und guten Geschäftspraktiken.
Berechtigtes Interesse des Registranten
Ein berechtigtes Interesse wird festgestellt, wenn der Registrant nachweist:
- Die Domäne wurde vor Kenntnisnahme der Klage in Übereinstimmung mit guten Geschäftspraktiken und Treu und Glauben genutzt.
- Der Registrant war der Öffentlichkeit vor Klageerhebung als rechtmäßiger Nutzer der Domäne bekannt, auch ohne Markenschutz.
- Die Domäne wird ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke verwendet, ohne die Absicht, Verbraucher oder Marktteilnehmer irrezuführen.
Missbrauch der Registrierung
Die Nutzung oder Registrierung der Domäne wird als Missbrauch gewertet, wenn:
- Die Domäne hauptsächlich mit der Absicht registriert wurde, sie an den Markeninhaber oder dessen Wettbewerber zu verkaufen oder zu vermieten.
- Der Registrant versucht, den Markeninhaber an der Nutzung der Marke als Domäne zu hindern.
- Die Domäne registriert wurde, um einem Konkurrenten Schaden zuzufügen.
- Der Registrant den Namen nutzt, um Nutzer irreführend auf eigene kommerzielle Angebote zu lenken.
Erklärung und Verantwortung des Registranten
Mit der Registrierung der Domäne erklärt der Registrant, dass er nach bestem Wissen keine Rechte Dritter verletzt. Diese Erklärung beinhaltet die Verpflichtung, vor der Registrierung zu prüfen, ob bereits Rechte an dem Namen bestehen, und gewissenhaft zu handeln.
Endgültigkeit der Entscheidung
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig. Wird der Anspruch des Klägers anerkannt, überträgt der zuständige Registrar die Domäne auf den Kläger, sofern keine gerichtliche Verfügung zur Aussetzung der Entscheidung vorliegt.

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