Am 14. Dezember 2017 verabschiedete die Nationalversammlung das Gesetz über Änderungen des Arbeitsgesetzes, das am 25. Dezember 2017 in Kraft tritt.
Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:- Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, auf Grundlage des Arbeitsvertrages oder eines anderen Vertrages über Ausführung der Geschäfte, der in Übereinstimmung mit dem Arbeitsrecht abgeschloßen ist, einen einheitlichen Antrag auf verbindliche Sozialversicherung zu stellen, spätestens aber vor Einstellung des Arbeitsnehmers und einer anderseitig einzustellenden Person;
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet tägliche Aufzeichnungen über Überstunden der Eingestellten zu führen;
- Die Kündigungswarnung ist dem Arbeitnehmer in der für die Zustellung der Entscheidung über Aufhebung des Arbeitsvertrages erforderlichen Weise persönlich in den Räumlichkeiten des Arbeitsgebers, bzw. an der Anschrift des Wohnsitzes oder Wohnortes des Arbeitsnehmers zu übermitteln;
- Auch die Bestimmungen über Vergehen wurden geändert, so daß nun vorgesehen ist, daß der Arbeitgeber für sein Vergehen als juristische Person mit einer Geldstrafe von 150.000 bis 300.000 Dinar bestraft wird, und der Unternehmer mit einer Geldstrafe von 50.000 bis 150.000 Dinar (wenn keine täglichen Aufzeichnungen über Überstunden geführt werden, wenn keine Ausfertigungen des Vertrages oder Vertragskopien gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes aufbewahrt werden, wenn bezahlter Urlaub den Arbeitnehmern nicht genehmigt werden, wenn keine monatlichen Aufzeichnungen über Einkommen und Einkommensentgelt geführt werden);
- Versäumnis der vorgeschriebenen Frist für Einreichung des einheitlichen Antrages auf verbindliche Sozialversicherung stellt ein Fehlverhalten dar, für welches eine Geldstrafe von 300.000,00 bis 1.500.000,00 Dinar ausgesprochen wird, wenn der Antragsteller des einheitlichen Antrages – Arbeitgeber eine juristische Person ist, und von 50.000,00 bis 500.000,00 Dinar wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist.