ÄNDERUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE GESELLSCHAFTEN
Die Nationalversammlung der Republik Serbien verabschiedete am 8. Juni 2018 das Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Gesellschaften („Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 36/2011, 99/2011, 83/2014 – Landesgesetz) 5/2015 und 44/2018) (Gesetz). Die in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen sind zahlreich und können in drei Gruppen unterteilt werden.
Die erste Gruppe besteht aus Änderungen, die am 9. Juni 2018 in Kraft getreten sind.
Die zweite Gruppe besteht aus Änderungen, die am 1. Oktober 2018 in Kraft treten werden.
Die dritte Gruppe besteht aus Änderungen, deren Inkrafttreten für den 1. Januar 2022 geplant ist.
I. Änderungen ab 9. Juni 2018
In Bezug auf die Änderungen, die unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes in Kraft getreten sind, ist es am wichtigsten, dass die Art und Weise der Wertbestimmung von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten bei Sacheinlagen geändert wurde, sowie die Methode der Bestimmung des Marktwertes von Aktien einer öffentlichen Aktiengesellschaft.
Außerdem wurde das Rechtsschutzverfahren für Minderheitsaktionäre beim Zwangsrückkauf der Aktien geändert. Mit dem Inkrafttreten der Änderungen sind die Daten über den Marktwert der Aktien ein integraler Bestandteil des Materials für die Sitzung der Versammlung. Dabei erhält der abweichende Aktionär das Recht, seine Aktien zurückzukaufen, jedoch nur bei Aktien einer öffentlichen Aktiengesellschaft. In anderen Fällen enthalten die Unterlagen Informationen über den Buchwert und den geschätzten Wert der Aktien bei unbaren Einlagen.
II. Änderungen ab 1. Oktober 2018
Die größte Anzahl von Änderungen trat am 1. Oktober 2018 in Kraft. Einige der wichtigsten Neuerungen sind:
Digitalisierung
Die neuen Änderungen verpflichten Unternehmen, eine E-Mail-Adresse zu haben (bisher war dies nur optional). Außerdem entfällt die Verpflichtung, ein Siegel auf Geschäftsbriefen und Dokumenten zu verwenden.
Geschäftsname
Der abgekürzte Firmenname kann nun Akronyme enthalten, solange diese nicht identisch mit anderen Unternehmensnamen sind oder irreführend wirken. Für die Verwendung von „SRB“ im Firmennamen ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Bedingungen für die Kapitalherabsetzung und der Schutz der Gläubiger wurden präzisiert. Die Frist für das Vorverkaufsrecht eines Mitglieds wurde auf maximal 90 Tage verkürzt. Falls die Zustimmung zur Übertragung verweigert wird, kann das Mitglied den Anteil an Dritte verkaufen, ohne dass die Gesellschaft eine Alternative anbietet. Zusätzlich wurde die Klagefrist für den Ausschluss eines Mitglieds auf sechs Monate bzw. fünf Jahre (je nach Grund) verlängert.
Aktiengesellschaft (AG)
Vorzugsaktien dürfen nur gegen Bareinlagen ausgegeben werden. Die maximale Frist für die Zahlung von Dividenden wurde auf sechs Monate nach der Entscheidung begrenzt. Anstelle des Ausschlusses von Aktionären bei Nichtzahlung wird die Rückziehung und Annullierung von Aktien vorgeschrieben.
Zwangsliquidation
Vor der Einleitung eines Zwangsliquidationsverfahrens muss eine Benachrichtigung über die Website des Registers erfolgen. Der Status der Gesellschaft in Zwangsliquidation wurde klar definiert: Gewinne oder Vermögenswerte dürfen nicht vor Abschluss des Verfahrens ausgezahlt werden.
III. Änderungen ab 1. Januar 2022
Diese Änderungen sind das Ergebnis der Harmonisierung mit EU-Rechtsvorschriften. Sie umfassen:
Grenzüberschreitende Fusionen und Verschmelzungen von Unternehmen.
Gründung einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea).
Einführung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
Fazit
Die Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften stellen einen wichtigen Schritt zur Modernisierung des serbischen Gesellschaftsrechts dar. Sie fördern die Digitalisierung, den Schutz von Minderheiten und die Annäherung an EU-Standards.
Die hierin enthaltenen Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken und können nicht als Rechtsberatung angesehen werden. Die Kanzlei Petrovic Mojsic & Partner übernimmt keine Verantwortung für Handlungen, die auf Grundlage der bereitgestellten Informationen vorgenommen werden.

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