3-Minuten-Lesen

NEUE REGELN FÜR DAS BETREIBEN VON FLUGZEUGDROHNEN IN DER REPUBLIK SERBIEN

Die Verabschiedung einer neuen Regelung für unbemannte Luftfahrzeuge („Amtsblatt der RS“, Nr. 1/2020), die am 15.02.2020 in Kraft tritt, schreibt unter anderem neue Regeln für deren Einstufung, Aufzeichnung und Bedingungen vor, die von Personen von unbemannten Luftfahrzeugführern verwendet werden, einzuhalten sind.

Unbemannte Luftfahrzeuge werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:

1) Kategorie 1 – Einschließlich unbemannter Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse von weniger als 0,9 kg; 2) Kategorie 2 – umfasst unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse von 0,9 kg bis 4 kg (ausschließend der 4 kg); 3) Kategorie 3 – umfasst unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse von 4 kg bis 25 kg (ausschließend der 25 kg); 4) Kategorie 4 – umfasst unbemannte Luftfahrzeuge mit einer maximalen Startmasse von 25 kg bis 150 kg.

Die Verpflichtung zur Eintragung in das Luftfahrzeugregister der Direktion für Zivilluftfahrt der Republik Serbien (nachstehend „Direktion“ genannt) gilt für:

1) unbemannte Luftfahrzeuge der Klassen 3 und 4; (2) unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie 1 oder 2, die verwendet werden für: (i) das Fliegen in Höhen über 100 m; (ii) das Fliegen in der Nähe des Flughafens; iii) das Fliegen in einer horizontalen Entfernung von mehr als 500 m von einem unbemannten Luftfahrzeugbetreiber; (iv) Überfliegen von Menschen; (v) das Fliegen in der Nähe von Menschen; (vi) das Fliegen in einem bedingten Sperrgebiet; (vii) Nachtfliegen; (viii) Ausstoßen von Flüssigkeit oder Gegenständen oder Befördern von Fremdfracht, die nicht Bestandteil der Struktur eines unbemannten Luftfahrzeugs ist.

Die maximal zulässige Flughöhe für ein unbemanntes Flugzeug beträgt 100 m über dem Boden, es sei denn, die Direktion hat zuvor die Durchführung des Flugs in größerer Höhe genehmigt und die Luftraumzuteilung wurde vorgenommen. Die maximal zulässige horizontale Entfernung des unbemannten Luftfahrzeugs vom Betreiber des unbemannten Luftfahrzeugs beträgt 500 m, es sei denn, die Direktion hat den Flug zuvor für eine größere horizontale Entfernung zugelassen und der Antragsteller hat eine entsprechende Risikobewertung vorgelegt.

Ein unbemannter Luftfahrzeugführer muss ein Erwachsener sein, der medizinisch fit ist und die für die sichere Verwendung des unbemannten Luftfahrzeugs erforderlichen Eignungsprüfungen bestanden hat.

Ausnahmsweise ein Betreiber, der ein unbemanntes Luftfahrzeug der Kategorie 1 so betreibt, dass keine Luftraumzuteilung oder Genehmigung durch die Direktion erforderlich ist:

1) nicht verpflichtet ist, einen Wissenstest abzulegen oder die Anforderungen hinsichtlich der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen;

2) kann auch eine minderjährige Person und älter als 15 Jahre bzw. jünger als 15 Jahre sein, wenn diese bei der Kontrolle eines unbemannten Flugzeugs von einem Erwachsenen direkt beaufsichtigt wird.

Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für Ausländer, die ein unbemanntes Luftfahrzeug betreiben.

Ein ausländisches unbemanntes Luftfahrzeug kann auf der Grundlage einer von der Direktion erteilten Genehmigung im Luftraum der Republik Serbien fliegen. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, sich in das Register der Luftfahrzeuge einzutragen.

Rechtsanwalt Stefan Mojsić

Die hierin enthaltenen Informationen sind nur zum Zwecke der allgemeinen Information und können nicht als Rechtsgutachten oder Rechtsberatung angesehen werden. Dementsprechend übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Petrovic Mojsic & Partner keine Verantwortung oder Haftung für die Folgen der Handlungen oder des Verhaltens irgendwelcher Personen, die auf den hierin enthaltenen Informationen beruhen.