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AUSBÜRGERUN – ENTLASSUNG AUS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER REPUBLIK SERBIEN – NEUHEITEN UND PRAXIS

Seit der Verabschiedung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Serbien, zusammen mit den Änderungen des erwähnten Gesetzes („Amtsblatt der RS“, Nr. 135/2004, 90/2007 und 24/2018) und seit der Veröffentlichung unseres letzten Textes zu diesem Thema hat sich die Praxis und die Art der Vorgehensweise des serbischen Innenministeriums im Entlassungsverfahren aus der serbischen Staatsbürgerschaft bedeutend geändert.

Für die Stellung des Antrags ist nämlich, neben der bisherigen Dokumentation, wie der gültigen Einbürgerungszusicherung in die fremde Staatsangehörigkeit bzw. den Staatsangehörigkeitsnachweis über die erworbene fremde Staatsbürgerschaft, der serbischen Geburtsurkunde und dem serbischen Staatsangehörigkeitsnachweis, der Bescheinigung vom zuständigen Amtsgericht dass kein Strafverfahren eingeleitet wurde, Bescheinigungen der Steuerbehörde und des Sozialamtes, ist es nötig auch nötig die Bescheinigungen der besonderen Abteilungen des höheren Gerichts für organisierte Kriminalität,Kriegsverbrechen, Terrorismus und Korruption vorzulegen. Für Personen mit Wohnsitz in der Republik Serbien ist es nötig neben der Bescheinigung über regulierte Steuerverpflichtungen der zentralen Steuerbehörde, auch die gleiche Bescheinigung von der lokalen Steuerbehörde vorzulegen. Personen die im Ausland geboren sind, müssen dem Entlassungsantrag die Geburtsurkunde auf dem internationalen (mehrsprachigen) Formular gemäß der Wiener Konvention (keine Übersetzung und Beglaubigung notwendig) oder auf einen nationalen Formular mit dem Apostille Stempel beglaubigt zusammen mit der beglaubigten Übersetzung, beilegen. Die Urkunden der Antragsteller geboren auf dem Territorium des ex-Jugoslawiens sind auch ohne Apostille Stempel und durchgeführte volle Legalisation gültig gemäß dem geschlossenen bilateralen Abkommen welche die Republik Serbien mit allen Republiken entstammend aus dem ehemaligen Jugoslawien hat.

Ein häufiges Dilemma besteht bei Personen, die keine gültigen serbischen Dokumente mehr besitzen oder nie serbische Lichtbildausweisehatten. Zur Antragstellung, musszumindestens ein gültiger ausländischer Führerschein oder Aufenthaltstitel in Form eines Personalausweises vorgelegt werden, um den Antragsteller zu identifizieren.

Eine ähnliche Frage in Bezug auf die Lichtbildausweise stellt sich bei Personen, die bereits den Entlassungsprozess eingeleitet haben, deren Personalausweise jedoch inzwischen abgelaufen sind. Bis zur Erteilung des Entlassungsbescheides und dessen persönlicher Übernahme im zuständigen Konsulat der Republik Serbien nach registriertem Wohnort, hat der Antragsteller alle Rechte und Pflichten wie jeder andere Staatsbürger der Republik Serbien, sodass er einen neuen Personalausweis oder Reisepass beantragen und erhalten kann. Erstmit persönlicherÜbernahme des Entlassungsbescheids, bei welcher die gültigen Personal- und Reisedokumente der Republik Serbien annulliert werden, hört die serbische Staatsbürgerschaft auf.

In der Praxis treten häufig Probleme auf, wenn in der Einbürgerungszusicherung in die fremde Staatsangehörigkeit bzw. dem Staatsangehörigkeitsnachweis über die erworbene fremde Staatsbürgerschaft der Name und Vorname, sowie Geburtsort des Antragstellers mit den Angaben im Geburtsregister der Republik Serbien nicht übereinstimmen, also muss dies im Voraus berücksichtigt werden, um nachträglich den Entlassungsantrag nicht ergänzen zu müssen. Dieses Problem tritt häufig auf, wenn eine Person eine Ehe im Ausland geschlossen und Ihren Nachnamen geändert hat, ohne dass die Ehe in der Republik Serbien registriert wurde, so dass der Name in ausländischen Personaldokumenten vom Geburtsregister sich unterscheidet.

Männliche Personen müssen zusätzlich, zu den oben genannten Bescheinigungen, die Bescheinigung über den regulierten Wehrdienst beifügen. Wurde kein Wehrdienst abgeleistet, muss persönlich der Antrag zur Eintragung in das Militärregister bei der naheliegenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Serbien oder beim zuständigen Standesmilitärregisterim Wohnort in der Republik Serbien gestellt werden. Der Wehrdienst wurde in der Republik Serbien eingestellt, aber es ist die gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung in das Register der Wehrdienstpflichtiger bzw. in das Militärregister, geblieben. Wenn dieser Verpflichtung nicht geleistet wird, stellt dies ein gesetzliches Hindernis für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien dar. Zur Beantragung der Eintragung ins Militärregister wird von den Dokumentn ein gültiger serbischer Reisepass oder Personalausweis benötigt, oder wenn der Antragsteller keine gültigen serbischen Personalausweise besitzt, ein ausländischer Führerschein oder Aufenthaltstitel in Form eines Personalausweises zusammen mit der Geburtsurkunde und dem Staatsangehörigkeitsnachweis der Republik Serbien die nicht älter als 6 Monate sind.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnenfür alle weiteren Fragen hinsichtlich der Beratung, Antragstellung, erforderlichen Unterlagen usw. gerne zur Verfügung.


Rechtsanwalt Dusan Vujicic

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