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VERANTWORTUNG UND PFLICHT DES GESCHÄFTSFÜHRERS GEGENÜBER EINER GESELLSCHAFT

In Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsgesetz („Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 36/2011, 99/2011, 83/2014 – sonstiges Gesetz, 5/2015, 44/2018 und 95/2018, im Folgenden: „Gesetz„), der Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Angelegenheiten, die er im Namen und für Rechnung der Gesellschaft wahrnimmt, ist verpflichtet, bestimmte Grundsätze einzuhalten, andernfalls haftet er für den daraus entstehenden Schaden gegenüber der Gesellschaft, und das Recht eine Klage zu erheben, neben der Gesellschaft selbst, haben die Mitglieder der Gesellschaft.

Die vom Gesetz vorgeschriebenen Grundsätze sind: (i) Aufmerksamkeitspflicht; (ii) die Pflicht, Aktivitäten und Aktionen, wenn ein persönliches Interesse besteht, zu melden; (iii) Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten; (iv) Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen; (v) Pflicht zum Respekt des Wettbewerbs;

Das Gesetz legt diese Pflichten fest und definiert deren Inhalt, schreibt die Regeln für die Einreichung einer Klage wegen Verstoßes vor, sieht eine Einzelklage eines Mitglieds der Gesellschaft sowie eine abgeleitete Klage vor, die von einem oder mehreren Mitgliedern der Gesellschaft im eigenen Namen und im Namen der Gesellschaft eingereicht wird.

Daher kann bei Verletzung besonderer Pflichten eine Klage gegen den Geschäftsführer innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Kenntnisnahme des begangenen Verstoßes oder spätestens innerhalb von 5 Jahren ab dem Datum des Verstoßes eingereicht werden.

Die Bestimmungen von Artikel 79 des Gesetzes sehen vor, dass das Recht auf eine abgeleitete Klage, im Namen und für Rechnung der Gesellschaft von einem oder mehreren Mitgliedern der Gesellschaft geltend gemacht werden kann, wenn die Gesellschaft den Antrag auf Einreichung der Klage auf dieser Grundlage abgelehnt hat oder nicht innerhalb von 30 Tagen auf den Antrag reagiert hat und wenn sie mindestens 5% des Grundkapitals der Gesellschaft in Form von Beteiligungen oder Aktien besitzen, unabhängig vom Zeitpunkt als dieser zum Mitglied wurde, im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Grundlage für die Klage.

Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ festgelegt, und das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass ein Mitglied dem Streit beitreten kann, welcher von einem Mitglied, das die Klage eingereicht hat, einen Anteil oder Aktien erworben hat, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und dann nach dem erklärten außerordentlichen Rechtsmittel.

In einer Situation, in der nur die Gesellschaft mit einer Klage wegen Verletzung der besonderen Pflichten des Geschäftsführers reagiert hat, sieht Artikel 80 des Gesetzes das Recht des Mitglieds vor, auf dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, das Gericht um Erlaubnis zu ersuchen, vorübergehend in das Verfahren als Nebenintervenienteinbezogen zu werden.

Als Korrektur für die besonderen Pflichten des Geschäftsführers sieht das Gesetz Klagen über die Verletzung jeder der zugewiesenen Pflichten vor, wobei ihr Titel mit einer bestimmten Pflicht verknüpft wird und hauptsächlich ein Anspruch auf Entschädigung, ein Ausschluss aus der Gesellschaft, wenn der Geschäftsführer Mitglied der Gesellschaft ist, und eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er Arbeitnehmer ist, zugrunde gelegt werden, hinzufügend zu diesen und einige andere Anforderungen oder Auslassungen einzelner, in jeder einzelnen Klage.

Der Geschäftsführer wird gemäß Artikel 61 des Gesetzes zum Träger besonderer Pflichten gegenüber der Gesellschaft ernannt, wonach die Normen der Artikel 63 bis 76 des Gesetzes diese Pflichten klarer festlegen, und geben ihnen einen Rahmen und Nuancierung ihres Umfanges und Inhalts.

Pflicht zur Aufmerksamkeit; geregelt durch Artikel 63 des Gesetzes, der vorsieht, dass der Geschäftsführer bei der Erfüllung seiner Pflichten verpflichtet ist, mit der Sorgfalt eines guten Wirtschaftlers zu handeln, seine Aufgaben gewissenhaft auszuführen und in der angemessenen Überzeugung, dass er im besten Interesse der Gesellschaft arbeitet. Dies ist eine Frage des Aufmerksamkeitsgrades, mit dem, wie das Gesetz festlegt, eine „verstandesmäßige und vorsichtige Person“ handeln würde, die zweifellos über ausreichende oder spezifische Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt, die bei der Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrades berücksichtigt werden.

Der Geschäftsführer ist in der Lage, seine Handlungen auf solche Fähigkeiten, beziehungsweise Meinungen und Informationen von Experten, zu basieren, wenn auch für sie „der Ansicht ist, dass sie in diesem Fall gewissenhaft gehandelt haben“.

Pflicht zur Meldung von Handlungen und Tätigkeiten, an denen ein persönliches Interesse besteht; ist die folgende besondere Pflicht dem Geschäftsführer der Gesellschaft anvertraut, Artikel 65 des Gesetzes.

Der Begriff der Pflicht enthält im eigentlichen Titel zwei Richtlinien:
  1. Die Anmeldung der von der Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte (beziehungsweise der von ihr durchgeführten Rechtshandlungen) und die diesbezügliche Mitteilung in Abhängigkeit von der Rechtsform der Gesellschaft in dem Fall, dass ein Geschäftsführer an die Hauptversammlung der Gesellschaft oder an den Aufsichtsrat in Zweikammerführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Partner in der Partnergesellschaft, bei mehreren Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft, einen Vorstand oder einen Aufsichtsrat mit Zweikammerführung, zu verweisen ist und demzufolge wird eine Einwilligung von der zuständigen Behörde erteilt, die in Bezug auf das Bestehen eines persönlichen Interesses unabhängig ist;

  2. Das Bestehen eines persönlichen Interesses (dem das Gesetz eine Alternative, und das Bestehen eines „Interesses einer verbundenen Person“ hinzufügt) spiegelt sich in Folgendem wider: (i) Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen der Gesellschaft und dieser Person (oder einer verbundenen Person), (ii) Die Rechtshandlung von Seite der Gesellschaft gegen dieser Person/verbundenen Personen zu unternehmen (iii) Abschluss von Geschäften und rechtliche Schritte gegen Dritte, bei denen finanzielle Beziehungen oder wirtschaftliche Interessen charakterisiert sind, auf deren Grundlage nach dem Wortlaut des Gesetzes „…zu erwarten ist, dass sich das Bestehen dieser Beziehung auf deren Handlungsweise auswirkt.“

Das Gesetz für solche Situationen erfordert die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung, die je nach Gesellschaftsform (unter Berufung auf die Regeln für Partner-, GmbH und Aktiengesellschaften) zu unterscheiden ist, während das Quorum für die Erteilung von Genehmigungen in allen Gesellschaftsformen mit „der Gesamtzahl der Stimmen derjenigen Mitglieder der Gesellschaft, die kein persönliches Interesse an der betreffenden Tätigkeit haben“, verbunden wird.

Gleichzeitig listet das Gesetz Ausnahmen auf, wenn eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist und sich naturgemäß auf das Bestehen eines persönlichen Interesses des einzigen Mitglieds der Gesellschaft oder aller Mitglieder der Gesellschaft bezieht, aber auch für zwei Situationen im Zusammenhang mit der Eintragung und dem Kauf von Beteiligungen sowie dem Erwerb eigener Beteiligungen der Gesellschaft.

Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten; Artikel 69 des Gesetzes regelt dies, wonach der Geschäftsführer in seinem eigenen Interesse oder im Interesse nahestehender Personen nicht

(i) das Eigentum des Unternehmens nutzten kann, (ii) Informationen, die nicht öffentlich verfügbar sind, aber in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied bestehen, verwenden kann (iii) die Position missbrauchen kann und (iv) die Gelegenheit der Schließung der der Gesellschaft erschienen Geschäfte nutzten kann. Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten besteht unabhängig davon, ob die Gesellschaft das Eigentum, die Informationen oder die Schließung der Geschäfte nutzen konnte.

Handlung die im Gegensatz zu diesen „negativen“ spezifischen Pflichten, wird für den Geschäftsführer nur dann als Möglichkeit bestehen, wenn er zuvor oder nachträglich eine Genehmigung gemäß Artikel 66 des Gesetzes erhalten hat.

Interessanterweise ist es im Falle einer Verletzung dieser Pflicht die Tatsache, dass zusätzlich zu dem Schadensersatzanspruch ein Anspruch auf „die Übertragung des Vorteils auf die Gesellschaft, den die Person (in dieser Situation der Geschäftsführer) oder eine verbundene Person infolge einer Verletzung ihrer Pflicht realisiert hat.

Es scheint, dass der Gesetzgeber auf diese Weise die Position der Gesellschaft dreifach „gestärkt“ hat, indem er zunächst hervorhebt, dass der Geschäftsführer „nicht auf die oben genannten Arten handeln kann“, und schließlich die Ordentlichkeit der Geschäfte des Geschäftsführers oder der Maßnahmen durch vorherige oder nachfolgende Genehmigung bedingt, wenn der Geschäftsführer all dies missachtet, die Übertragung von Vorteilen auf die Gesellschaft im Klageverfahren, vorgesehen hat.

Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen; ist im Artikel 72 des Gesetzes geregelt, der vorschreibt, dass der Geschäftsführer in erster Linie verpflichtet ist, das Geschäftsgeheimnis der Gesellschaft zu wahren. Genauere Pflichten zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen können durch die Gründungs- und anderen Akten der Gesellschaft geregelt werden. Diese Pflicht besteht auch nach zwei Jahren ab dem Datum der Kündigung dieser Tätigkeit, wobei die Gesellschaft diese Pflicht durch den Gründungsakt, die Satzung, die Entscheidung oder den Vertrag mit dem Geschäftsführer für maximal fünf Jahre nach Ablauf der Tätigkeit verlängern kann.

Das Gesetz definiert auch den Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Das Geschäftsgeheimnis ist die Informationen, deren Weitergabe an Dritte der Gesellschaft Schaden zufügen könnte, sowie Informationen, die wirtschaftlichen Wert haben oder haben könnten, weil sie Dritten nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind oder wirtschaftlich von ihrer Verwendung oder Mitteilung einen wirtschaftlichen Profit haben könnten und der durch entsprechende Maßnahmen zur Wahrung ihrer Geheimhaltung geschützt ist. Die diesbezüglichen Informationen können eine produktionstechnische, technologische, finanzielle oder kommerzielle Information, eine Studie, ein Forschungsergebnis sowie ein Dokument, eine Formel, eine Zeichnung, ein Objekt, eine Methode, ein Verfahren, ein Hinweis oder eine Anweisung eines internen Charakters und dergleichen sein.

Der Geschäftsführer ist von der Pflicht zur Geheimhaltung eines Geschäftsgeheimnisses befreit, wenn seine Mitteilungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn die Interessen und Geschäfte der Gesellschaft eine Mitteilung erfordern, aber auch, wenn es erforderlich ist, die erforderlichen Geschäftsdaten den zuständigen Behörden oder der Öffentlichkeit zur Anzeige des Vorliegens einer Straftat mitzuteilen.

Die Pflicht, das Wettbewerbsverbot zu respektieren; ist in Artikel 75 des Gesetzes geregelt, der vorsieht, dass der Verwaltungsrat ohne die Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesellschaft nicht den Status (i) eines Partners und Komplementärs, eines Mitglieds einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen erheblichen Anteil am Stammkapital der Gesellschaft hat, oder eines Mitglieds der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben kann, ein kontrollierendes Mitglied einer Gesellschaft, ein Aktionär, der einen erheblichen Anteil am Aktienkapital der Gesellschaft hat, oder ein Aktionär, der der kontrollierende Aktionär eines Geschäftsführer, eines Mitglieds des Aufsichtsrats, eines Vertreters und eines Prokuristen in einer anderen Gesellschaft mit dem gleichen oder einem ähnlichen Geschäftsgegenstand ist (im Folgenden: eine konkurrierende Gesellschaft); (ii) ein Unternehmer sein, die den gleichen oder einen ähnlichen Geschäftsgegenstand hat; (iii) in einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt sein; (iv) anderweitig an einer konkurrierenden Gesellschaft beteiligt sein; (v) Mitglied oder Gründer einer anderen juristischen Person mit demselben oder einem ähnlichen Geschäftsgegenstand sein.

Das Gesetz verwendet hier nämlich eine Syntagma „kann nicht“, um ein Geschäft in einer anderen Gesellschaft desselben oder eines ähnlichen Geschäfts zu betreiben, wobei es jedoch auch festlegt, dass hierfür eine Genehmigung erforderlich ist (also zuvor, nicht nachträglich!), und schließt die Möglichkeit aus, denselben Titel auch nach der Beendigung der Tätigkeit im Einklang mit dem Gründungsakt zu erreichen, jedoch nicht länger als zwei Jahre, besagt, dass das Verbot verständlicherweise „nicht für das einzige Mitglied der Gesellschaft gilt“.

Insgesamt regelt das Gesellschaftsgesetz fünf spezifische Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, wobei in den Artikeln 61 bis 80 ein Rahmen festgelegt wird, der ein klares Bild des Inhalts jeder Pflicht vermittelt, ohne zu vergessen, dass bei jeder von ihnen vorgeschrieben wird, was der Gesetzgeber gegen die Pflichtverletzung als Sanktionierung beabsichtigt und die Art der Reaktion der Gesellschaft auf das rechtswidrige Verhalten des Geschäftsführers.

Rechtsanwalt Stefan Mojsić

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