VERANTWORTUNG UND PFLICHT DES GESCHÄFTSFÜHRERS GEGENÜBER EINER GESELLSCHAFT
In Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsgesetz („Amtsblatt der Republik Serbien“ Nr. 36/2011, 99/2011, 83/2014 – sonstiges Gesetz, 5/2015, 44/2018 und 95/2018, im Folgenden: „Gesetz„), der Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Angelegenheiten, die er im Namen und für Rechnung der Gesellschaft wahrnimmt, ist verpflichtet, bestimmte Grundsätze einzuhalten, andernfalls haftet er für den daraus entstehenden Schaden gegenüber der Gesellschaft, und das Recht eine Klage zu erheben, neben der Gesellschaft selbst, haben die Mitglieder der Gesellschaft.