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GESETZ ÜBER GESELLSCHAFTEN

Änderungen und Ergänzungen im Einklang mit europäischen Standards

1. MODERNE REGULATIVE

Das Nationalversammlung von Serbien beschloss das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Gesellschaften („Amtsblatt RS“, Nr. 109/2021) welches am 27. November 2021 in Kraft getreten ist (im Folgenden “Gesetz”).

Das Gesetz verkörpert das Anliegen des Gesetzgebers eine günstigere Geschäftsklima auf der Höhe von europäischen Standards zu schaffen.

Regelungsänderungen beeinträchtigen die gewohnte Bequemlichkeit im Geschäftsverkehr, allerdings waren jene angesichts des starken Fortschritts in Wirtschaft in den letzten Jahren erforderlich.

In den nächsten Kapiteln nehmen wir einen Einblick in die Hauptänderungen und -ergänzungen.

2. HAUPTÄNDERUNGEN

Während früher es erforderlich war, dass manche oder alle Mitglieder ihre Anteile vollständig oder teilweise an das neue Mitglied übertragen, damit die Gesellschaft mit begrenzter Haftung neue Mitglieder willkommen heißt, ist es nun hinreichend, dass ein neues Mitglied einfach der Gesellschaft beitritt, wobei die Anteile aller anderen Mitglieder proportional reduziert werden.

Die Versammlung fasst dabei einen Beschluss und befugt eine Person mit neuem Mitglied den Beitrittsvertrag in schriftlicher Form mit Beglaubigung der Unterschrift zu schließen.

Eigener Anteil kann nicht mehr der Gegenstand des Pfandes sein, wobei die Gesellschaft aufgrund solchen Anteiles weder das Stimmrecht noch das Recht auf Gewinnanteil hat.

Neben der Pflicht die Adresse für Empfang der elektronischen Post zu registrieren, müssen von nun an Unternehmer und Gesellschaften sich als Nutzer der elektronischen Verwaltung registrieren, wonach Dokumente in den Eigenbriefkasten auf der Webseite euprava.gov.rs geliefert werden.

Öffentliche Aktiengesellschaft hat die Pflicht den Aktienbesitzern die Daten über Lohn der Direktore und Mitglieder des Aufsichtsrats bekanntzumachen und, in dieser Hinsicht, eine Lohnpolitik zu beschließen und einen Bericht über Löhne einmal im Jahr zu verfassen.

3. GESELLSCHAFTSSITZ

Ziemlich praktische Neuigkeit im Gesetz spiegelt sich im Recht jeder interessierten Person durch Klage zu verlangen, dass die registrierte Adresse des Sitzes jeder beliebigen Gesellschaft gelöscht wird, falls ihre Adresse für die Registrierung des Gesellschaftssitzes ohne ihre Zustimmung verwendet wurde.

Die neue Klage sollte davon abhalten, dass fremde Adressen bei der Registrierung des Gesellschaftssitzes verwendet werden, weil das Handelsregister das Eigentum über die im Registrierungsantrag angeführten Geschäftsräume nicht überprüft, und derer Einreichung sicherlich die Steuerinspektion zur zusätzlichen Kontrolle alarmieren würde.

4. PERSÖNLICHES INTERESSE

Das Gesetz präzisiert welche Daten die Anmeldung des persönlichen Interesses im Rechtsgeschäft beinhalten sollte und führt den Standard des fairen Wertes als internationalen Standard der Finanzberichterstattung Nr. 13.

Die Gesellschaft hat die Pflicht die Absicht, ein Rechtsgeschäft, wo persönliches Interesse existiert, abzuschließen, gleich nach dem Beschluss auf ihrer Internetseite und auf der Internetseite des Handelsregisters zu veröffentlichen, aber spätestens am Tag des Rechtsgeschäftsabschlusses.

In den Jahresfinanzberichten müssen die Daten zum Typ, Gegenstand, Wert und Parteien in allen Rechtsgeschäften, wo persönliches Interesse existierte, anführen.

5. ZWANGSLIQUIDATION

Das Gesetz macht den Unterschied zwischen behebbaren und unbehebbaren Gründen für zwangsläufige Liquidation.

Falls die Gründe behebbar sind, bekommt die Gesellschaft eine Frist von 90 Tagen, um die Gründe zu beseitigen.

Das Gesetz fügt drei neue Gründe für Zwangsliquidation:

1) wenn die Gesellschaft eine neue Adresse des Sitzes binnen 30 Tage ab dem Tag der Rechtskraft des Urteils, welches Löschung der registrierten Adresse anordnet, nicht registriert;

2) wenn die Gesellschaft eine neue Adresse des Sitzes binnen 30 Tage ab dem Tag der Endgültigkeit des Aktes des zuständigen Organs, welcher die Registrierung der Sitzverlegung abweist, nicht registriert;

3) wenn der Käufer des Insolvenzschuldners als einer rechtlichen Person den mangelnden Betrag bis zum Mindestgrundkapital binnen 6 Monaten seit der Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht bezahlt.

Rechtsanwalt Dr Miloš Marković

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